Zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des §
Eine besondere Berufsausbildung des Unternehmers oder der von ihm beschäftigten pflegerisch tätigen Personen ist, anders als bei der Steuerbefreiung nach §
Unter dem Gesichtspunkt, daß durch die Steuerbefreiung vor allem die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Sozialhilfe entlastet werden sollen, ist eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung gerechtfertigt.
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