Bei der steuerlichen Beurteilung der staatlichen Hochschulen ist grundsätzlich zu ermitteln, ob und inwieweit diese im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhalten. Bejahendenfalls ist von Amts wegen zu prüfen, ob der BgA die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (formelle Satzungsmäßigkeit und entsprechende tatsächliche Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 9 AO) erfüllen.
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