Nach § 10 g EStG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 v.H. wie Sonderausgaben abgezogen werden, soweit das Kulturgut unter anderem weder der Erzielung von Einkünften noch eigenen Wohnzwecken dient. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geschützten Kulturgutes und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen sind gemäß § 10 g Abs. 3 EStG durch eine Bescheinigung der nach dem Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. Für die Durchführung dieses Bescheinigungsverfahrens sind „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10 g EStG” (Anlage 1) geschaffen worden, die auf einem bundeseinheitlichen Entwurf beruhen.
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