Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen auch dann vor, wenn nur die teilweise Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens zugesagt worden ist (BMF-Schreiben v. 16.3.1999 S 2252; BStBl 1999 I S. 433; ESt-Kartei § 20 Fach 3 Karte 15).
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bis zum Ende des Jahres 1999 von den Erträgen aus derartigen Anlagen, die vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens (7.5.1999) emittiert worden sind, kein Zinsabschlag (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG) einbehalten wird.
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