Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG), hat das FG München nach seinem Beschl. v. 20. 9. 1995 -
Es hat dem EuGH daher verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (
Es bestehen keine Bedenken, anhängige Einspruchsverfahren gegen die Besteuerung der Unterbringung von Asylbewerbern, Asylanten, Aussiedlern, Zuwanderern und auch Obdachlosen bis zu einer Entscheidung des EuGH nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.
An der in dieser Frage vertretenen Auffassung ist weiterhin festzuhalten (vgl. OFD-Rundverfügungen v. 16. 1. 1989 S 7168 A, USt-Kartei OFD Ffm § 4 Nr. 12a S 7168 Karten 1 und 2).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|