Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. b des StÄndG 1992 v. 25. 2. 1992 (BStBl I S.
Die Änderung ist am 1. 1. 1992 in Kraft getreten (Art. 40 Abs. 2 Satz 3 StÄndG 1992). Sie ist folglich auf Vermietungsumsätze anzuwenden, die ab 1. 1. 1992 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG 1993).
Die Änderung dient der Anpassung des UStG an das geltende EG-Recht (Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie in der Auslegung durch das EuGH-Urt. v. 13. 7. 1989 -
Zum Begriff der Abstellplätze wird auf Abschn. 77 Abs. 1, zum Begriff der Fahrzeuge auf Abschn. 77 Abs. 2
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