Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen eng verbunden sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Rahmen der typischen Tätigkeit der Einrichtung anfallen. Hierzu zählen die Umsätze, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urt. v. 1. 12. 1977 -BStBl 1978 II S. 173)
Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i. S. des § 4 Nr. 16 UStG, wenn die ihnen zugrundeliegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Anstalt erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Im einzelnen wird gebeten, bei den nachfolgend genannten Umsätzen die folgenden Ausführungen zu beachten:
Häufig werden an Patienten neben der allgemeinen Verpflegung Getränke, Süßigkeiten und ähnliches verkauft oder es besteht die Möglichkeit, Zeitungen, Postkarten oder ähnliches zu erwerben.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|