Eine Körperschaft kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO).
Bei Vereinen, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen, ist die Förderung der Allgemeinheit stets anzunehmen, weil die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 1 Hess. Schulgesetz).
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