Durch Art. 20 Nr. 1b des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes v. 21.12.1993 (BStBl 1994 I S. 49) ist in Anlehnung an Art.
1. Eine nichtsteuerbare i. S. des § Abs. liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ Abs. Satz 2 ). Zur Begriffsbestimmung verweist die OFD auf Abschn. 5 Abs. 1 bis 3 . Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, daß der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens bzw. seines gesondert geführten Betriebs übereignet. Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist insoweit unschädlich, wenn diese an den Erwerbenden vermietet oder verpachtet werden, so daß der Erwerber in der Lage ist, das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen unverändert fortzuführen (vgl. BFH-Urt. v. 15.10.1998,BStBl 1999 II S. 41).
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