Auf Kapitalerträge aus auf- oder abgezinsten Wertpapieren bzw. Forderungen i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Emissionsrendite) ist ab 1994 KapErtrSt (Zinsabschlag) zu erheben (§ 43 Abs. 1 Nr. 8 und § 52 Abs. 28 Satz 1 EStG i. d. F. des Mißbrauchsbekämpfungs - und Steuerbereinigungsgesetzes -
Die Fassung des
Die Ermittlung des 30%igen Zinsabschlags (35 % bei Tafelgeschäften) erfolgt entweder aufgrund der „Netto-Kursdifferenzmethode” oder auf der Basis einer „Pauschalbesteuerung”.
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