Es ist die Frage gestellt worden, wie die gewerbesteuerliche Behandlung beim Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften ist. Hierzu gilt Folgendes:
Bestimmte Wohnungs- und Immobilienunternehmen werden im Rahmen ihrer Kerntätigkeiten steuerlich begünstigt, indem sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der KSt und nach § 3 Nr. 15 GewStG von der GewSt befreit sind. Unterliegen Wohnungs- und Immobilienunternehmen der GewSt, wird der Gewerbeertrag um die Gewerbeerträge aus der Wohnungsverwaltung bzw. -vermietung gekürzt (sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG).
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