1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbs. UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.
Unter den Begriff „Orchester” fallen alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (vgl. Abschn. 107 Abs. 1 UStR). Eine zweiköpfige Gruppe ist auch dann als Ensemble i. S. dieser Vorschrift anzusehen, wenn einer der Mitwirkenden Instrumentalmusiker ist, der andere Sänger. Allerdings ist es erforderlich, dass die beiden Mitwirkenden regelmäßig zusammen auftreten.
Leistungen eines Solisten, der sich von Fall zu Fall von verschiedenen Musikern (einzeln oder in Gruppen) begleiten lässt, fallen nicht unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a 1. Halbs. UStG. Hier steht die Leistung des Solisten im Vordergrund.
2. Hiervon zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbs. UStG. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.
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