Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs) ist folgendes zu beachten:
Für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft Voraussetzung, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist daher bei einer KapGes insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Die KapGes hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,
es sind mehr als ¾ ihrer Anteile übertragen worden,
es ist überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden und
die KapGes hat ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen.
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