Bemessungsgrundlage für die InvZul ist gem. § 4 Satz 1 InvZulG die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Nach Tz. 67 des BMF-Schreibens v. 28.8.991 (BStBl 1991 I S. 768 - ESt-Karte InvZulG Karte 1) ist für die Frage, ob die USt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit zur Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage gehört, die Regelung des § 9b EStG zu beachten.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|