Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 (Az. wie oben) hat die OFD bekanntgegeben, dass die von Arbeitnehmern aufgrund der Änderungen des Ersten und Zweiten Ruhegeldgesetzes (1. bzw. 2.
Aus gegebener Veranlassung weist die OFD darauf hin, dass diese Regelung nur für die vorgenannte Zusatzversorgung der FHH anzuwenden ist, nicht jedoch auf vermeintlich vergleichbare Versorgungseinrichtungen wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die unterschiedliche steuerliche Behandlung ist davon abhängig, ob es sich um Beiträge an eine Pensionskasse handelt, gegenüber der der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch hat, oder um Beiträge an eine Unterstützungskasse, gegenüber der kein unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht. Ein Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich hier lediglich aus einer Versorgungszusage seines Arbeitgebers.
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