Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist in den Fällen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach den o.g. Vorschriften die pauschale Lohnsteuer. Durch Artikel 1 Nr. 1b des Gesetzes zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997 (BStBl 1997 I S. 967) ist § 3 Abs. 3 SolZG dahingehend geändert worden, daß die Erhebungsgrenze und damit auch der sogenannte Übergangsbereich (§ 4 SolZG) in diesen Fällen nicht anzuwenden ist. Dieser Änderung kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu, so daß für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1997 entsprechend zu verfahren ist.
Demgegenüber vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.04.1998 (EFG 1998 S.
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