Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und bei denen eine genaue Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich ist, sind nach dem sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig, auch wenn sie zugleich zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern, mit denen gewisse gesellschaftliche Repräsentationsverpflichtungen erfüllt werden, stellen daher, auch wenn sie zur Verbesserung des Betriebsklimas beitragen sollen, grundsätzlich typische steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dar, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung mit sich bringt (s. z. B. BFH, Urteil vom 28. März 1985, BFH/NV 1987 S.
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 10. Juli 2008, BFH/NV 2008 S.
eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet (z. B. Geburtstag, Jubiläum)
oder keine erfolgsabhängigen Bezüge hat,
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|