Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 12 K 824/92, EFG 1998 S. 875, hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass es sich bei den Arbeitgeberzuwendungen an die Unterstützungskasse VBLU e. V. wegen des fehlenden Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer auf die Versorgungsleistungen nicht um Arbeitslohn handelt. Das gilt auch dann, wenn ein tarifvertraglicher Anspruch auf Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgung besteht. Einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hat das Finanzgericht verneint.
Mit Beschluss vom 16. September 1998 VI B 155/98, BFH/NV 1999 S. 457, hat der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen.