Das NdSächs. FG hat in drei Urt. v. 15.9.1998 - VII (III) 2/89 (FA Buchholz i. d. N., BFH-Az. 505/89), (FA Delmenhorst, BFH-Az.
Auf Antrag bittet die OFD die Vollziehung der streitigen Steuer auszusetzen; ein Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung entsteht dadurch aber nicht (vgl. GrESt-Kartei § 22 GrEStG Karte 2 Ziff. 3). Das NdSächs. FG wird voraussichtlich über weitere einschlägige Klagen erst nach Abschluß der Revisionsverfahren entscheiden. Sollten Ihnen weitere klagestattgebende Urteile zugehen, bittet die OFD Revision einzulegen; die Begründung können Sie bei den oben angegebenen FÄ anfordern.
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