Zur Frage des Gehaltsverzichts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Verzichtet ein AN auf einen Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des ArbG an eine Versorgungseinrichtung, die dem AN keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt, liegt beim AN kein Zufluß von Arbeitslohn vor. Auf Abschn. 104a Abs. 1
Erfolgt in diesem Fall die betriebliche Altersversorgung über eine steuerbefreite Unterstützungskasse, bleibt die Steuerbefreiung unberührt. Da kein Zufluß von Arbeitslohn vorliegt, wird auch keine Leistung an die Unterstützungskasse durch die Leistungsempfänger (AN) angenommen.
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