Für die Steuerfreiheit eines im übrigen gemeinnützigen Zwecken dienenden Vereins ist es nicht schädlich, wenn der Verein in seinem Namen gegen Entgelt eine Firmen- oder Markenbezeichnung aufnimmt. Das Entgelt fällt jedoch in einem stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. Die Betriebsausgabenpauschale des AO -Anwendungserl. zu § 64 Abs. 1 AO Tz. 4 (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 14) von 25 v. H. der Einnahmen ist anzuwenden.
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