Bei steuerpflichtigen Dauerleistungen im Rahmen der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, bei denen der Leistungs- oder Teilleistungszeitraum nach dem 31. März 2004 endet, ist der Leistungsempfänger für die Leistung oder Teilleistung nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG Steuerschuldner. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabhängig davon,
ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. April 2004 vereinnahmt hat oder nicht und
ob der im Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung einer Anzahlung für eine Leistung oder Teilleistung anzuwendende Steuersatz von dem im Zeitpunkt des Endes des Leistungs- oder Teilleistungszeitraums anzuwendenden Steuersatz abweicht oder nicht.
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