Gewinne und Verluste mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe einer steuerbegünstigten Körperschaft, die keine Zweckbetriebe darstellen, sind gem. § 64 Abs. 2 AO miteinander zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft mit dem verlustbringenden wiG mangels Gewinnerzielungsabsicht sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG erzielt (was bei sportlichen Veranstaltungen häufig vorkommt), während der gewinnbringende wiG zu Einkünften aus Gewerbebetrieben gem. § 15 EStG führt.
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