Im BFH-Gutachten v. 8.9.1953 (BStBl 1954 III S. 38) ist die Auffassung vertreten worden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen kann, wenn eine Genossenschaft ihre Überschüsse in erheblichem Umfang zur Erweiterung ihrer betrieblichen Anlagen verwendet, statt sie in Form von Warenrückvergütungen oder Gewinnausschüttungen den Genossen zuzuführen. Zur Beanwortung der Frage, ob die Genossenschaft in übermäßiger Weise Reserven zu Dauerinvestitionen verwendet hat, ist ein einheitliches Berechnungsschema entwickelt worden, dass in den meisten Bundesländern zur Anwendung gekommen ist (vgl. Rdvfg. v. 3.4.1981 a. a. O.). Mit Urt. v. 11.2.1998 - BStBl 1998 II S. 567 - hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach §
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