Ein FA hatte für ein im Jahr 1991 an einem unbebauten Grundstück bestelltes Erbbaurecht GrESt festgesetzt. 1996 erwarben die Erbbauberechtigten den Grund und Boden. Hierfür setzte das FA ebenfalls GrESt fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragten die Erwerber, diese nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern und die Vergünstigung des § 1 Abs. 7 GrEStG zu gewähren. Das Ndsächs. FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit Urt. v. 1.9.1998 VII (III) 399/97 (nicht veröffentlicht) statt. Nach Ansicht des FG erfordert die Anwendung des § 1 Abs. 7, daß für die Erbbaurechtsbestellung eine Steuer berechnet worden ist. Auf diese Tatsache sei das FA erst durch die Kläger hingewiesen worden, sie sei daher neu.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|