Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln durch den Unternehmer an seine AN ist nur dann eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit, wenn die Waren zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (Abschnitt 12 Abs. 3 Satz 3 UStR 2000). Wendet der Unternehmer seinen AN oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, so liegen nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG steuerbare unentgeltliche Wertangaben (bis 31.3.1999 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG steuerbare Leistungen) vor (Abschn. 12 Abs. 13 UStR 2000).
Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben bestimmt sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 31 Abs. 2 und
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