Bei kleinen steuerbegünstigten Körperschaften kommt der Zuordnung der Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im Hinblick auf die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO und der Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG i. d. R. steuerlich keine Bedeutung bei. Bei diesen Körperschaften kann deshalb auf eine Prüfung der richtigen Zuordnung der Ausgaben verzichtet werden. Ergeben sich jedoch bei überschlägiger Prüfung der Aufzeichnungen in stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Dauerverluste, sind die Ausgaben von Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Wegen der Beurteilung von Verlusten aus stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vgl. Anwendungserl. zur AO zu § 64 Abs. 2 AO (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 14) sowie den MF-Erl. v. 19.10.1998 -
Bei den übrigen Körperschaften ist die Zuordnung der Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urt. v. 27.3.1991,BStBl 1992 II S. 103, zu prüfen.
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