Klarstellend weist die OFD darauf hin, dass eine Anzeigepflicht der Banken und anderer Kreditinstitute auch dann besteht, wenn
eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei einer rechtlich unselbständigen ausländischen Niederlassung geführt werden, oder
eine ausländische Bank über eine rechtlich unselbständige inländische Niederlassung für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei der ausländischen Bank geführt werden.
Voraussetzung für die Anwendung des § 33 ErbStG ist, dass sich das Kreditinstitut geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst. Dies muss im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes geschehen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Sitz des Kreditinstituts im Inland befindet. Es reicht für die Anwendung des § 33 ErbStG somit aus, wenn ein ausländisches Kreditinstitut über eine rechtlich unselbständige Niederlassung im Inland tätig wird.
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