Ein Grundstück kann wirtschaftlich, aber ohne Übertragung des rechtlichen Eigentums in eine PersGes „eingebracht” werden. Dadurch entsteht keine Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der Vorgang kann aber Steuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG auslösen, wenn nicht der einbringende Gesellschafter, sondern die Gesellschaft (und über sie die anderen Gesellschafter)
die Nutzungen des Grundstücks zieht und die Lasten trägt,
bei einer Grundstücksveräußerung der Erlös in das Vermögen der Gesellschaft fällt,
beim Ausscheiden eines Gesellschafters und bei Auflösung der Gesellschaft des Grundstücks wie Gesellschaftsvermögen behandelt wird.
Keine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG ist gegeben, wenn die Gesellschaft zwar die Nutzungen zieht und/oder die AfA in Anspruch nimmt, aber nicht an der Grundstückssubstanz teilhat (vgl. Boruttau-Fischer, GrEStG, 14. Aufl., § 1 Rn 741 ff.; Hofmann, GrEStG, 6. Aufl., Rdnr. 67 zu § 1; Pahlke/Franz, GrEStG, § 1 Rz. 256 ff.). Es genügt für die Steuerpflicht auch nicht, daß das Grundstück in die Bilanz der Gesellschaft aufgenommen und estl. sowie bewertungsrechtlich als Betriebsvermögen angesehen wird.
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