Der wachsende Wettbewerbsdruck und erhöhte Fremdfinanzierungsbedarf führt bei Kapitalgesellschaften zu Überlegungen, die den Gesellschafter-Geschäftsführern gewährten Pensionszusagen auf die bereits erdienten Anwartschaften (Past-Service) einzufrieren und auf die zukünftigen noch zu erdienenden Anwartschaften (Future-Service) zu verzichten.
Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Dabei gilt nach § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG als Teilwert für die Fälle, in denen das Dienstverhältnis noch fortbesteht, der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufzubringenden gleichbleibenden Jahresbeträge (Prämienbarwert). Der Barwert der künftigen Pensionsleistung knüpft an die Höhe der vereinbarten Pension an. Der Prämienbarwert repräsentiert die künftigen Ansprüche, die am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind (Future-Service), und ist daher vom Anwartschaftsbarwert zum selben Stichtag abzuziehen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|