Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003(BStBl 2003 I S. 240). Bei Körperschaften sind im Falle eines laufenden Verlustes die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und andere nicht abziehbare Aufwendungen dem (laufenden) Verlust wieder hinzuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der Sanierungsgewinn mit einem niedrigeren Verlust zu verrechnen ist (Rn. 8 des BMF-Schreibens). Die Hinzurechnung ist aber beschränkt auf den laufenden Verlust. Andernfalls würde die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Aufwendungen zu einer Erhöhung des Sanierungsgewinns um einen (laufenden) Gewinn führen.
Beispiel:
Sanierungsgewinn | 200.000 EUR |
laufender Verlust | 30.000 EUR |
nicht abziehbare Aufwendungen (naA) | 20.000 EUR |
vortragsfähiger Verlust | 70.000 EUR |
Berechnung des begünstigen Sanierungsgewinns:
Sanierungsgewinn | 200.000 | ||||
Verrechnung mit lfd. Verlust | Lfd. Verlust | 30.000 | |||
+ | naA | 20.000 | |||
+ | KSt/SolZ | 10.550 | |||
Gewinn | 550 | höchstens | 0 | ||
Verlustvortrag | 70.000 | ||||
Begünstigter Sanierungsgewinn | 130.000 |
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