Die Abfallbeseitigung ist gem. §
Die Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus Privathaushalten ist eine nicht übertragbare Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Entsorgungsträger).
Der Entsorgungsträger (z. B. der Landkreis) kann zur Erfüllung seiner Verpflichtung einen privaten Dritten (Entsorgungsunternehmen) mit der Durchführung der Abfallbeseitigung beauftragen. Das Entsorgungsunternehmen erbringt eine steuerbare und stpfl. Leistung an den Hoheitsbereich des Entsorgungsträgers, der insoweit mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach §§
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