Mülldeponiegebühren sind im Allgemeinen nach verbindlichen Gebührenordnungen berechnete Kosten. Aus der für die jeweilige Deponie ergangenen Satzung ergibt sich, wer die Gebühr schuldet.
Die von einem Anlieferer von Abfall des Müllerzeugers an den Betreiber einer Deponie entrichtete Deponiegebühr ist beim Anlieferer durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG, wenn nicht er, sondern der Müllerzeuger die Gebühr nach der Satzung schuldet.
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