1. Für die ustl. Beurteilung der Unterbringung von Asylbewerbern usw. ist nicht die tatsächliche Verweildauer der Bewohner entscheidend, sondern allein die Absicht des Vermieters, die Mietsache kurzfristig oder auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
Ein Unternehmer, der sich langfristig gegenüber der öffentlichen Hand verpflichtet, Asylbewerbern Unterkunft zu gewähren, erbringt deshalb eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG steuerfreie Vermietungsleistung. Bei Mietverträgen, die für mindestens sechs Monate abgeschlossen werden, ist generell von einem längerfristigen Mietverhältnis auszugehen. Dies gilt auch bei einer unbefristeten Vermietung an Asylbewerber. Mietverträge mit täglicher Kündigung sind immer als kurfristig einzustufen und fallen somit nicht unter die Steuerbefreiung.
2. Neben der Vermietungsleistung erbrachte Leistungen sind entweder als Nebenleistung zur Vermietung oder als eigenständige stpfl. Leistung zu werten. Das in Form eines Tagessatzes für alle Leistungen einheitlich gewährte Entgelt ist - notfalls durch Schätzung - auf die steuerfreien und stpfl. Leistungen aufzuteilen (BFH-Urt. v. 9. 12. 1993,
2.1 Eigenständige, stpfl. Leistungen erbringt der Vermietungsunternehmer z. B. durch:
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