Seit dem 1.1.1996 haben Kreditinstitute bestimmte Wertpapierhandelsgeschäfte nach dem
Meldepflichtig ist grundsätzlich das Kreditinstitut, welches das Wertpapierhandelsgeschäft veranlaßt hat. Die Meldeverpflichtung kann aber nach §
Es wurde gefragt, ob die Meldung durch andere als den Meldepflichtigen als Nebenleistung zu dem nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfreien Wertpapierumsatz des meldepflichtigen Instituts oder als eigenständiger steuerfreier Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e behandelt werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. v. 9.10.1997 S 7160e (UR 1997 S. ) im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung vertreten:
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