Das Land hat als Träger des amtlichen Vermessungswesens ein Landesbezugssystem vorzuhalten und die Liegenschaften und die Topografie für das Landesgebiet nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 - NVermG -, Nds. GVBl. 2003 S. 5).
Die Aufgaben werden von der Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) wahrgenommen (§ 6 Abs. 1 NVermG). Die VKV ist verpflichtet, Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen (Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, bestehend aus der Liegenschaftskarte, dem Flurstücknachweis, dem Eigentümernachweis, dem Flurstücknachweis mit Eigentümerangaben, dem Bestandsnachweis und der Bestandsübersicht aus dem Liegenschaftsbuch) auf Antrag bereitzustellen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 NVermG).
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - ÖbVI - (§ 6 Abs. 2 NVermG), andere behördliche Vermessungsstellen (§ 6 Abs. 3 NVermG) und kommunale Körperschaften (§ 6 Abs. 4 NVermG) wirken bei der Erfüllung der Aufgaben in unterschiedlichem Umfang mit.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|