1 Allgemeines
Nach Tz. 4.1 des BMF-Schreibens v. 29.5.2000 (BStBl I 2000, S. 819) ist die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dann an einen AN erbracht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ustl. dem Personal zugeordnet wird. Das ist der Fall, wenn die Pkw-Überlassung nach lstl. Grundsätzen Arbeitslohn ist. Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pkw-Überlassung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Ustrechtlich ist Leistungs-Eigenverbrauch gegeben bzw. der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw nur zu 50 v. H. zulässig (s. Tz. 2.3).
2 Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Voraus klare und eindeutige Vereinbarungen über die Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung getroffen, dann ist die Pkw-Überlassung Arbeitslohn. UStrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 und 1999, Tz. 4.1, 4.2 des BFM-Schreibens v. 29.5.2000).