Fahrschulen müssen nach §
Für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes, insbesondere bei Steuersatzänderungen, stellt sich die Frage, inwieweit Fahrschulen Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG erbringen. Hierzu ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Die durch die Grundgebühr/-betrag abgegoltene Ausbildungsleistung (z. B. für allgemeine Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts) kann nach dem BFH-Urt. v. 21.4.1994 -
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