Liegt ein erworbenes unbebautes Grundstück in einem Baugebiet oder gibt es andere Hinweise auf eine beabsichtigte Bebauung, so ist der Erwerber durch Übersendung des Vordrucks GrESt 9 zu bitten, Angaben zur Bebauung zu machen. Für Anfragen beim Veräußerer ist der Vordruck GrESt 8 zu verwenden.
Bei einheitlichen Verträgen (Kartei § 1 GrEStG Karte 10a) ist der Bauunternehmer, Initiator usw. nach dem BFH-Urt. v. 27.10.1999
Bestehen Anhaltspunkte für eine personelle/wirtschaftliche Verbindung von Unternehmen, ist die Beziehung zu klären.
Wird die erbetene schriftliche Auskunft nicht erteilt oder führt sie nicht zu einer Klärung, sollte das FA nach § 93 Abs. 5 AO eine mündliche Auskunft an Amtsstelle anordnen.
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