Ergänzend zu A 112 ff. UStR 2000 gilt Folgendes:
Unter die Steuerbefreiung fallen die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, die
als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 4 Nr. 21 Buchst. a) aa) UStG). Hierzu gehören Einrichtungen, deren Besuch die allgemeine Schulpflicht abdeckt sowie Sonderschulen und die meisten mehrjährigen Ersatzschulen (ESt-Kartei zu § 10 EStG, S 2221 Karte 1.5, Anlagen 1 und 2). Im Zweifelsfall kann die örtliche Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis erteilen (A 111 UStR 2000);
als Ergänzungsschulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen nachweislich auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG). Der geforderte Nachweis wird durch eine von der örtlich zuständigen Bezirksregierung ausgestellte Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG erbracht (A 114 UStR, s. a. USt-Kartei - OFD - S 7179 Karte 2). Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch:
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