RA und StB, die Berufsangehörige als Angestellte beschäftigen, gehen zunehmend dazu über, ihre angestellten Mitarbeiter auf den Rechnungen und sonstigen Geschäftspapieren wie Partner in einer Sozietät aufzuführen (sog. Nenn- oder Außensozius, Briefkopfpartner). Diese Form der Mitarbeiterbenennung ist für den Anwaltsberuf seit jeher zugelassen (vgl. z. B. §§ 8 bis 10 der Berufsordnung für RA v. 11.3.1997); für StB und StBv besteht eine entsprechende Regelung erst seit dem 1.9.1997 mit Inkrafttreten der neuen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer v. 2.6.1997 (vgl. § 16 BOStB).
Zur Frage, welche ustl. Konsequenzen in den o. b. Fällen eintreten, vertritt die OFD folgende Auffassung:
Die Aufnahme eines angestellten RA oder StB in den Briefkopf einer RA- bzw. StB-Praxis ändert nichts daran, daß dieser Angestellte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht selbständig tätig ist. Keine Art des Auftretens nach außen kann ihn in einen Unternehmer bzw. Mitunternehmer verwandeln. Die von der RA- oder StB-Praxis ausgehenden Umsätze sind deshalb weiterhin dem Praxisinhaber als leistendem Unternehmer zuzurechnen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|