Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die Finanzverwaltung früher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage 31. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1995; vgl. Erlass vom 27. August 1998 -
Die für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, das Urteil anzuwenden und die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis 31. Dezember 1995 nicht mehr anzuwenden.
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