Nach dem MF-Erlass vom 4. Oktober 2000 - S 2729 - 230 - 31 - ist die Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken als steuerfreier Zweckbetrieb - Mahlzeitendienst i. S. d. § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO - anzusehen. Schülerinnen und Schüler sind ohne Einzelprüfung als wirtschaftlich hilfsbedürftig i. S. d. § 53 AO zu behandeln. Deshalb können auch so genannte Mensavereine oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist, als gemeinnützig anerkannt werden.
Zu Mensabetrieben und Cafeterien der Studentenwerke Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Mai 1988,BStBl 1988 II S. 908.
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