1. Die Anreise zur Arbeitsstätte ist grundsätzlich Sache des AN. Wird der AN von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den ArbG unentgeltlich befördert, dient dieses dem privaten Bedarf des AN und damit unternehmensfremden Zwecken. Darin liegen umsatzsteuerbare und ustpfl. Leistungen des ArbG i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b UStG.
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