Nach §
Der Nutzer kann unter Beibehaltung eines Telefonanschlusses Telekommunikationsdienstleistungen (TK-Leistungen) eines VNB dauerhaft („PRESELECTION”) oder fallweise („CALL-BY-CALL-SELECTION”) in Anspruch nehmen. In beiden Fällen kann der Nutzer wählen, ob die TK-Leistungen des VNB durch den TNB oder vom VNB als leistendem Unternehmer abgerechnet werden.
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