1. Im Gesundheitswesen freiberuflich tätige Unternehmer sehen ihre Umsätze häufig als umsatzsteuerfrei an, obwohl die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG nicht vorliegen. Sie verweisen auf einen bereits als steuerfrei anerkannten Beruf (s. Abschn. 90 UStR) und betrachten ihre Betätigung als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit”, die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sei. Zum weiteren Nachweis wird auf Tätigkeitsbeschreibungen, Prüfungszeugnisse und Kassenzulassungen verwiesen.
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