In der Praxis bestehen Probleme beim Informationsaustausch zwischen den für die Grundlagenbescheide und den für die Folgebescheide zuständigen Finanzämtern. Trotz vorliegender Anweisungen (z. B. Nr. 5.4.2 des AEAO zu § 361) werden die für die Folgebescheide zuständigen Finanzämter nicht immer über dieBeendigung der AdV eines Grundlagenbescheidesunterrichtet.
Damit eine zeitgerechte Aufhebung der AdV des Folgebescheides möglich ist, haben die Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzämter den Wohnsitzfinanzämtern die Beendigung der AdV des Grundlagenbescheides durch Vordruck AO (S) 44 A (Beendigung der Aussetzung der Vollziehung)umgehend mitzuteilen. In begründeten Fällen sollen die Wohnsitzfinanzämter beim Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzamt den Stand des Einspruchsverfahrens erfragen. Dies gilt insbesondere für Aussetzungsfälle mit hohen und/oder bereits seit längerem ausgesetzten Beträgen. Diesen Fällen müssen die Sachgebietsleiter aufgrund Ihrer Dienst- und Fachaufsicht erhöhte Aufmerksamkeit schenken.*
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