OFD Hannover - Verfügung vom 20.09.2007
S 0623 - 1106 - StO 141

OFD Hannover - Verfügung vom 20.09.2007 (S 0623 - 1106 - StO 141) - DRsp Nr. 2008/91534

OFD Hannover, Verfügung vom 20.09.2007 - Aktenzeichen S 0623 - 1106 - StO 141

DRsp Nr. 2008/91534

Aussetzung der Vollziehung; (Hinweise zum Anwendungerlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 i. d. F. vom 12. Juli 2007) BStBl 1996 I S. 630, BStBl 2007 I S. 530)

Zu Nr. 5.4.2

In der Praxis bestehen Probleme beim Informationsaustausch zwischen den für die Grundlagenbescheide und den für die Folgebescheide zuständigen Finanzämtern. Trotz vorliegender Anweisungen (z. B. Nr. 5.4.2 des AEAO zu § 361) werden die für die Folgebescheide zuständigen Finanzämter nicht immer über dieBeendigung der AdV eines Grundlagenbescheidesunterrichtet.

Damit eine zeitgerechte Aufhebung der AdV des Folgebescheides möglich ist, haben die Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzämter den Wohnsitzfinanzämtern die Beendigung der AdV des Grundlagenbescheides durch Vordruck AO (S) 44 A (Beendigung der Aussetzung der Vollziehung)umgehend mitzuteilen. In begründeten Fällen sollen die Wohnsitzfinanzämter beim Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzamt den Stand des Einspruchsverfahrens erfragen. Dies gilt insbesondere für Aussetzungsfälle mit hohen und/oder bereits seit längerem ausgesetzten Beträgen. Diesen Fällen müssen die Sachgebietsleiter aufgrund Ihrer Dienst- und Fachaufsicht erhöhte Aufmerksamkeit schenken.*