Der „Verkauf” von Telefonkarten zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung der Telefonkarte dar. Denn das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers ist nicht auf das Erlangen der Verfügungsmacht an der Karte, sondern darauf gerichtet, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information (Magnetstreifen oder Chip) später eine andere Leistung entgelten zu können.
Kann die Telefonkarte ausschließlich im Inland für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen benutzt werden, stellt der „Kaufpreis” für die Telefonkarte vorausbezahltes Entgelt für eine Telekommunikationsleistung der Deutschen Telekom AG dar (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Ein Vorsteuerabzug beim Kartenerwerber ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die geleistete Vorauszahlung erteilt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
In den Fällen, in denen die Telefonkarte zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen benutzt werden kann (Multifunkionskarte), gilt das zu 2. Gesagte.
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