Allgemeines
Eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern verbunden sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Rahmen der typischen Tätigkeit des Krankenhauses anfallen. Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i. S. des §
Im Folgenden sind einige Grenzfälle behandelt. Die sich daraus ergebenden Grundsätze sind auch bei neu auftretenden Fällen anzuwenden. In Zweifelsfällen ist zu berichten.
2.1
Lieferungen von Essen an das Krankenhauspersonal
Die Lieferungen von Essen an das Personal des Krankenhauses (Personalbeköstigung) sind als eng verbunden anzusehen. Sie sind auch dann steuerfrei, wenn sie gegen besonders berechnetes Entgelt oder durch sog. Ärztekasinos an Anstaltsärzte erbracht werden.
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