Bei der Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit gärtnerischer Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 d BewG i. V. m. Teil 6 Abschn. 6.01 Abs. 1 Ziff. 1 BewRL) und der Betriebsgrundstücke mit gärtnerischer Nutzung (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG) sind die AGS zu beteiligen.
Wesentliche Aufgaben der AGS
2.1
Ermittlung der natürlichen und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Betrieben mit gärtnerischer Nutzung.
2.2
Feststellung der Eingabewerte für die Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung zur Ermittlung des Einheitswerts im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren.
2.3
Abgrenzung der gärtnerischen Nutzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und Mitwirkung bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen.
2.4
Ermittlungshilfe bei der Bewertung des Wohnteils im Rahmen der örtlichen Bestandsaufnahmen in Betrieben mit gärtnerischer Nutzung.
2.5
Fertigung fachlicher Gutachten und Stellungnahmen für die Bewertungsstellen und andere Stellen der Finanzämter ihres Dienstbezirks.
2.6
Fachliche Mitwirkung bei der Aufstellung und Fortführung des Gärtnereikatasters (GäKat).
2.7
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